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ICAO Language Proficiency Requirements

Stand der Umsetzung in Deutschland
Mit der „Verordnung zur Einführung von Nachweisen von Sprachkenntnissen für Luftfahrer“ vom 12. September 2008 wurden die ICAO -Standards am 24. September 2008 in deutsches Recht umgesetzt.

In dieser Verordnung wird neben den Änderungen der Luftverkehrs-Ordnung, der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät, der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung die Erweiterung der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) bekannt gemacht. Die neuen Paragrafen 125 und 125a der LuftPersV regeln den Nachweis über Sprachkenntnisse und die Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen. Drei Anlagen zu den genannten Paragrafen beschreiben die zu erbringenden Fertigkeiten des Antragstellers, die Gegenstand der Sprachprüfung sind, die Maßstäbe der Bewertung der Sprachkenntnisse und die notwendigen Voraussetzungen für die Anerkennung von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen. Die in der Verordnung getroffenen Regelungen, so detailliert sie auch auf den ersten Blick erscheinen mögen, stellen zunächst nur die Rahmenbedingungen dar. Um die Regelungen in der Praxis anwendbar zu machen, bedarf es weitergehender Rechtsverordnungen und Durchführungsbestimmungen. Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) ist ermächtigt und zurzeit damit befasst, entsprechende Regelungen zu erarbeiten. Diese werden folgende Punkte umfassen:

  • Dokumente und Nachweise, die für die Anerkennung von Sprachkenntnissen der Stufe 6 geeignet sind.
  • Mindestanforderungen an Form und Inhalt der Verlängerungsprüfungen.
  • Einzelheiten zur Aufsicht über Stellen, die zur Abnahme von Sprachprüfungen anerkannt sind.

Beim LBA gehen schon seit einiger Zeit konkrete Anfragen zur Anerkennung ausländischer Sprachbefähigungsnachweise, zu Einträgen in Pilotenlizenzen, zum Erwerb oder zur Anerkennung höherer Stufen und ähnlich geartete Fragen ein. Ohne Vorliegen der oben genannten weiterführenden Rechtsverordnung können derzeit noch keine verbindlichen Auskünfte auf solche Anfragen erteilt werden.

Neu hinzukommende Luftfahrer werden in der Regel die Erstprüfung zum Nachweis ihrer Sprachkenntnisse im Zusammenhang mit dem Erwerb ihres Flugfunkzeugnisses verbinden. Einzelheiten hierzu werden im § 15 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse bestimmt, die in ihrer neuen Fassung vom 20. August 2008 entsprechend angepasst wurde. Für eine separate Abnahme von Erstprüfungen zum Sprachbefähigungsnachweis werden neben den Prüfungseinrichtungen im Verantwortungsbereich der Bundesnetzagentur auch andere Stellen vom LBA akkreditiert.

Die große Zahl der Inhaber einer Übergangsbescheinigung macht es erforderlich, dass möglichst frühzeitig eine ausreichende Anzahl an Sprachprüfern und Prüfungsstellen verfügbar ist.

Organisationen und Personen, die Interesse an einer Anerkennung als Stelle zur Abnahme von Sprachprüfungen haben, können Ihre Anträge ab sofort stellen. Die „Erläuterungen zum Verständnis der Anlage 4 zu § 125a der LuftPersV“ sollen Interessenten hierbei konkrete Hinweise zu den inhaltlichen Anforderungen dieser Anlage geben und bei der Stellung eines Antrags helfen.

Das LBA wird Sie auf dieser Website aktuell über den neuesten Stand der Umsetzung der Sprachanforderungen informiert halten.

LBA, Stand: 01.01.2018